Einreisebestimmungen für die Schweiz

EINREISEBESTIMMUNGEN FÜR HUNDE IN DIE SCHWEIZ

Urlaub mit Hund in der Schweiz: die Regeln

Obwohl Schweiz kein EU-Mitgliedsstatt ist, folgt es für die Einreise zu Urlaubszwecken den

EU-Einreisebestimmungen für Hunde

  • Mitnahme des EU-Heimtierausweises (neue Ausweise seit dem 29.12.2014, die alten Ausweise behalten jedoch ihre Gültigkeit.)
  • Ihr Hund muss mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein (oder mit Tätowierung, die vor dem 3. Juli 2011 vorgenommen wurde und eindeutig lesbar ist).
  • Ihr Hund war Zeitpunkt der Erstimpfung gegen Tollwut mindestens 12 Wochen alt und die Impfung wurde von einem ermächtigten Tierarzt verabreicht. Die Gültigkeitsdauer der Impfung reicht bis zum Ende der vom Hersteller angegebenen Impfschutzdauer. Dies gilt auch im Falle von Wiederholungsimpfungen. Eine Wiederholungsimpfung gilt als Erstimpfung, sofern diese nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer erfolgte. Die Impfung liegt nicht vor dem Zeitpunkt der Kennzeichnung.
  • Ihre Einreise darf erst frühestens 21 Tage nach Abschluss des vom Hersteller für die Erstimpfung empfohlenen Impfprotokolls erfolgen.

Reisen mit Welpen
Bis 12 Wochen alte Welpen dürfen ungeimpft in die Schweiz einreisen, wenn sie ihre Mutter begleiten, von der sie noch abhängig sind oder wenn für sie eine Erklärung der Halterin bzw. des Halters vorliegt, wonach sie seit der Geburt nie mit wildlebenden Tieren in Kontakt gekommen sind, deren Art für Tollwut empfänglich ist. Mit einer solchen Erklärung dürfen auch Welpen im Alter zwischen 12 und 16 Wochen eingeführt werden, wenn sie bereits gegen Tollwut geimpft worden sind, die Wartefrist von 21 Tagen aber noch nicht abgelaufen ist.

Eine Einreise oder Durchfahrt von Hunden jünger als 56 Tage ist verboten. Ausnahme: sie reisen in Begleitung ihre Mutter (oder Amme).

Mit wie viel Hunden auf Reisen?
Es dürfen maximal 5 Hunde auf Urlaubsreisen mitgenommen werden.

Verbotene Hunderassen
In die Schweiz können Sie mit allen Hunderassen einreisen.

Koupierte Hunde sind in der Schweiz verboten. Im Ausland wohnhafte Hundebesitzer dürfen jedoch ihren koupierten Hund für Ferien oder andere Kurzaufenthalte in die Schweiz bringen. Sie müssen Ihren Hund bei der Einreise am Zoll anmelden und eine Kaution leisten.Die Kaution wird Ihnen von der Ausreisezollstelle zurückerstattet, wenn Sie mit Ihrem Hund wieder die Schweiz verlassen. Die Ausreise muss nicht bei der gleichen Zollstelle wie die Einreise erfolgen.

Haftungsausschluss

Unsere Reiseinformatione beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren Informationen des Auswärtigen Amts. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung kann durch sitzplatzbrav nicht übernommen werden. Einreisebestimmungen (vor allem für bestimmte Hunderassen) können sich kurzfristig ändern. Halter einer als ‚potentiell gefährlich‘ eingestuften Hunderasse empfehlen wir bei der Reiseplanung immer, noch einmal die aktuellen Einreiseinformationen der Botschaft Ihres Urlaubslandes zu kontrollieren. Die Entscheidung über die Durchführung einer Reise liegt allein in Ihrer Verantwortung.

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